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   OVG Sachsen, 07.01.2011 - 2 B 323/10   

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https://dejure.org/2011,20799
OVG Sachsen, 07.01.2011 - 2 B 323/10 (https://dejure.org/2011,20799)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 07.01.2011 - 2 B 323/10 (https://dejure.org/2011,20799)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 07. Januar 2011 - 2 B 323/10 (https://dejure.org/2011,20799)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Sachsen

    VwGO § 58 Abs. 1
    Kürzung der Bezüge, Bestandskraft, Rechtsbehelfsbelehrung, Sitz des Gerichts

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Herabsetzung der Arbeitszeit aufgrund von gesundheitsbezogenen Leistungseinschränkungen nach einem Dienstunfall

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Herabsetzung der Arbeitszeit aufgrund von gesundheitsbezogenen Leistungseinschränkungen nach einem Dienstunfall

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 30.04.2009 - 3 C 23.08

    Verwaltungsprozess; Rechtsmittel; Berufung; Berufungszulassung; Zulassung der

    Auszug aus OVG Sachsen, 07.01.2011 - 2 B 323/10
    Die Angabe des Namens des Gerichts genügt dann, wenn der Name den Ort des Sitzes enthält und wenn dies zweifelsfrei ist (BVerwG, Urt. v. 30. April 2009, NJW 2009, 2322; Urt. v. 23. August 1990, BVerwGE 58, 298, 300; vgl. auch Senatsbeschl. v. 27. Januar 2010 - 2 A 626/08 -, juris).
  • OVG Sachsen, 27.01.2010 - 2 A 626/08

    Erfordernis einer zweifelsfreien Angabe des Sitzes der Behörde in einer

    Auszug aus OVG Sachsen, 07.01.2011 - 2 B 323/10
    Die Angabe des Namens des Gerichts genügt dann, wenn der Name den Ort des Sitzes enthält und wenn dies zweifelsfrei ist (BVerwG, Urt. v. 30. April 2009, NJW 2009, 2322; Urt. v. 23. August 1990, BVerwGE 58, 298, 300; vgl. auch Senatsbeschl. v. 27. Januar 2010 - 2 A 626/08 -, juris).
  • OVG Sachsen, 09.04.2014 - 3 A 30/14

    Zum notwendigen Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung, Angabe des Sitzes der Behörde

    Denn mit der Angabe des Sitzes des Landratsamts in B...... bestanden für den Kläger keine Zweifel darüber, bei welcher Behörde und an welchem Ort der Widerspruch eingelegt werden musste (SächsOVG, Beschl. v. 7. Januar 2011 - 2 B 323/10 -, juris Rn. 9 in Bezug auf den Sitz des zuständigen Verwaltungsgerichts; Beschl. v. 27. Januar 2011 - 5 B 257/10 -, juris Rn. 14, wonach der Hinweis auf auswärtige Behördenteile nicht zwingender Bestandteil der Rechtsbehelfsbelehrung ist).
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